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   VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19   

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VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19 (https://dejure.org/2022,9984)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.04.2022 - 21 K 4324/19 (https://dejure.org/2022,9984)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. April 2022 - 21 K 4324/19 (https://dejure.org/2022,9984)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beihilfe für Implantation einer Schwellkörperprothese bei erektiler Dysfunktion - Erektile Dysfunktion als Krankheitsfall im beihilferechtlichen Sinne

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VG Köln, 09.12.2011 - 27 K 7089/09

    Voraussetzungen für eine Beihilfegewährung hinsichtlich der stationären

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urt. v. 10.05.2005, B 1 KR 25/03 R, BSGE 94, 302; BVerwG, Urt. v. 30.10.2003, 2 C 26/02, juris, Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 18).

    Dementsprechend ist dieser Eingriff erst nach dem Versagen aller konservativen Behandlungsmöglichkeiten medizinisch indiziert (vgl. VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 45).

    Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die Anlage 12 zu § 25 Abs. 1, 2, 4 BBhV auch deshalb nicht zur Auslegung herangezogen werden kann, weil sich diese Regelung auf Hilfsmittel, nicht auf Körperersatzstücke bezieht (vgl. dazu VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 43 ff.).

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ein Vorverfahren ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen worden (?) ist oder der Zweck des Vorverfahrens ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21.09, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert (BVerwG, stRspr; vgl. Urt. v. 15.9.2010, 8 C 21.09, juris, Rn. 24 ff.).

  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 25/03 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urt. v. 10.05.2005, B 1 KR 25/03 R, BSGE 94, 302; BVerwG, Urt. v. 30.10.2003, 2 C 26/02, juris, Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 18).

    Im vorliegenden Fall wird jedenfalls die Voraussetzung der Linderung der Krankheitsäußerungen (Beschwerden) durch ärztliche Behandlung (hier: in Form eines Schwellkörperimplantates) erfüllt; denn es ist möglich, die erektile Dysfunktion zumindest zeitweise zu beheben und das beim Kläger bestehende Funktionsdefizit zu beseitigen (vgl. BSG, Urt. v. 10.5.2005, B 1 KR 25/03 R, juris, Rn. 15).

  • BSG, 15.07.2004 - B 9 SB 46/03 B

    GdB-Festsetzung im Schwerbehindertenrecht bei Impotenz

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Soweit nämlich die Beeinträchtigung der erektilen Funktion nicht durch eine Behandlung behoben und der Geschlechtsverkehr überhaupt nicht durchgeführt werden kann, liegt darin eine Behinderung, die mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 angesetzt werden kann (BSG, Beschl. v. 15.7.2004, B 9 SB 46/03 B, juris, Rn. 8).

    Der GdB ergibt sich aus der Zusammenschau der objektivierten Teilhabebeeinträchtigungen (vgl. BSG, Beschl. v. 15.7.2004, B 9 SB 46/03 B, juris, Rn. 7; SG Aachen, Urt. v. 1.3.2016, S 12 SB 266/15, juris, Rn. 32).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung nach den Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO hinaus (BVerwG, Urt. v. 30.10.2013, 2 C 23/12, juris, Rn. 35 f.).
  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR R

    Krankenversicherung - behandlungsbedürftige Krankheit - erektile Dysfunktion -

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Danach ist unter "Krankheit" ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes zu verstehen, der der ärztlichen Behandlung bedarf, weil er mit ärztlicher Hilfe und Aussicht auf Erfolg behoben, mindestens aber gebessert oder vor Verschlimmerung bewahrt werden kann bzw. Schmerzen oder sonstige Beschwerden gelindert werden können (vgl. dazu BSG, Urt. v. 30.9.1999, B 8 KN 9/98 KR R, BSGE 85, 36, m.w.N) oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.
  • BVerwG, 30.10.2003 - 2 C 26.02

    Ausschluss der Beihilfefähigkeit; behandlungsbedürftige Krankheit; Beihilfe;

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Diese Voraussetzungen liegen bei einer erektilen Dysfunktion jedenfalls dann vor, wenn sie - wie hier - nicht als altersbedingte und erst recht nicht als alterstypische Minderung der Physis anzusehen ist (BSG, Urt. v. 10.05.2005, B 1 KR 25/03 R, BSGE 94, 302; BVerwG, Urt. v. 30.10.2003, 2 C 26/02, juris, Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 9.12.2011, 27 K 7089/09, juris, Rn. 18).
  • BVerwG, 05.05.2010 - 2 C 12.10

    Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Auch die Frage, ob ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Schwellkörperimplantaten verfassungskonform wäre, braucht somit nicht entschieden zu werden (vgl. zur verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 5.5.2010, 2 C 12.10, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 04.11.2008 - 2 B 19.08

    Gewährung von Beihilfeleistungen für eine Behandlung mit Botulinumtoxin (Botox

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Es kann das sozialversicherungsrechtliche Verständnis des Begriffs und die hierzu ergangene Rechtsprechung sinngemäß herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, 2 B 19/08, juris, Rn. 4; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 527/08, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2011 - 1 A 527/08

    Erteilung einer Kostenzusage für eine Beihilfe zu der beabsichtigten beidseitigen

    Auszug aus VG Hamburg, 26.04.2022 - 21 K 4324/19
    Es kann das sozialversicherungsrechtliche Verständnis des Begriffs und die hierzu ergangene Rechtsprechung sinngemäß herangezogen werden (BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008, 2 B 19/08, juris, Rn. 4; OVG Münster, Urt. v. 24.1.2011, 1 A 527/08, juris, Rn. 42 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 10.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; behandlungsbedürftige

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2009 - 4 S 87/08

    Gewährung von Heilfürsorge für Polizeibeamten durch Erstattung der Aufwendungen

  • OVG Niedersachsen, 21.11.2008 - 5 LA 98/08

    Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für ein Paar Orthesenschuhe

  • SG Aachen, 01.03.2016 - S 12 SB 266/15

    Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 bei einer Erkrankung

  • OVG Saarland, 03.06.2015 - 1 A 312/14

    Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln zur Behandlung der erektilen Dysfunktion

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2011 - 2 A 10066/11

    Beihilfefähigkeit von Medikamenten zur Behandlung einer Erektionsstörung bei

  • VG Hamburg, 04.01.2023 - 14 K 2111/21

    Zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ein Lastenrad mit Elektroantrieb

    Welche Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, wird in der Hamburgischen Beihilfeverordnung nicht abschließend definiert, jedoch ist den in der Vorschrift angeführten Aufwendungen gemeinsam, dass sie weit verbreitet sind und auch von Gesunden zur Vorbeugung einer Erkrankung beziehungsweise zur Erhaltung des Wohlbefindens oder sogar ohne zwingenden Bezug zu einer Erkrankung genutzt und daher als Gebrauchsgegenstände bzw. Tätigkeiten des täglichen Lebens der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden können (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.4.2022, 21 K 4324/19, n.v., BA S. 15 f.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.11.2008, 5 LA 98/08, juris Rn. 16; VG Osnabrück, Urt. v. 10.11.2020, 3 A 407/18, juris Rn. 19; VG Bayreuth, Urt. v. 23.7.2019, B 5 K 18.222, juris Rn. 27).
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